AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen; Dienst- und Werksleistungen der Reskon GmbH
1.1 Für unsere sämtlichen Bestellungen und alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung annehmen. Die vorliegenden Bedingungen gelten nicht im Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern.
1.2 Bestellungen sind für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt worden sind mündliche Abreden bestehen nicht. Abweichende Vereinbarungen, mündliche oder telefonische Bestellungen, Änderungen oder Zusätze sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für Abmachungen und Erklärungen durch unsere Beauftragten
2.1 Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind Höchstpreise und bleiben auch bei zwischenzeitlich eintretenden Preiserhöhungen verbindlich. Ermäßigt jedoch unser Vertragspartner seine Preise bis zum Liefertermin, so wird diese Ermäßigung an uns weitergegeben.
2.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.1 Vereinbarte Liefertermine sind mit Ausnahme von Fällen höchster Gewalt verbindlich.
3.2 Hält ein Lieferant bei beweglichen Sachen den vereinbarten Liefertermin nicht ein so verspricht unser Vertragspartner je Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe von mindestens 2% der Nettoauftragssumme, maximal jedoch 10% der Auftragssumme zu zahlen. Daneben haftet unser Vertragspartner für den infolge Terminüberschreitung durch Produktionsengpässe, Auftragszurückweisungen und Lohnausfällen bei uns entstehen, von ihm zu vertretenden Schaden. Ferner sind wir bei Terminüberschreitung zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.1 Die Lieferung hat an die im Auftrag genannte Anschrift zu erfolgen.
4.2 Unser Vertragspartner trägt die Verantwortung für die genaue Einhaltung der ihm angegebene Versandvorschriften. Wir sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn uns nicht am Tage des Eingangs ordnungsgemäße Versandpapiere vorliegen, ohne dass wird dadurch in Annahme bzw. Abnahmeverzug geraten. Die Kosten der berechtigten Abnahmeverweigerung trägt unser Vertragspartner.
4.3 Unser Vertragspartner trägt bis zur Übergabe an uns bzw. bis zur Abnahme die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist oder wenn wir im Einzelfall den Versand auf eigene Rechnung vornehmen.
4.4 Alle Leistungen verstehen sich frachtfrei zur angegebenen Versandanschrift.
4.5 Unser Vertragspartner kommt seiner Lieferverpflichtung erst mit Übergabe oder Abnahme der Leistung bei uns nach, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist. Maßgeblich für Mengen und Gewichte sind die vom jeweiligen Lieferwerk ermittelten Werte.
4.6 Bei nachweisbaren Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen oder sonstigen Störungen aufgrund höherer Gewalt in unseren zu beliefernden Abnahmestellen sind wir auf die Dauer der Störung von der rechtzeitigen Abnahme der bestellten Lieferung bzw. Leistung, sowie von der Bezahlung entbunden, ohne dass bei unserem Vertragspartner hierdurch ein Schadensersatzanspruch entsteht.
5.1 Bei Bauaufträgen gelten zusätzlich zum gesondert abgeschlossenen Bauvertrag mit Leistungsverzeichnis und technischen Vorschriften die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C, in der jeweils bei Angebotsabgabe gültigen Fassung.
5.2 Für Leistungen von Montagen, Instandsetzungen und sonstige Arbeitsleistungen gilt grundsätzlich Folgendes: Unser Vertragspartner haftet bei der Ausführung aller Arbeiten, auch bei Ausführung durch seine Beauftragten dafür, dass die Unfall- Brandverhütungs- sowie Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden.
5.3 Unser Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn oder seine Beauftragten bei uns verursacht werden. Er stellt uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, auch von Anweisungen von Aufsichtsbehörden usw., frei, die uns gegenüber im Zusammenhang mit seiner vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden. Er hat uns auf Verlangen die Deckung durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
5.4 Bei Bauaufträgen im Sinne §§48f. EStG sind wir berechtigt, den gesetzlichen Einbehalt auch dann vorzunehmen, wenn wir im Zweifel an der Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung haben. Wir dürfen uns zu diesem Zweck bei den Finanzbehörden erkundigen. Unser Vertragspartner stellt uns von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang gegenüber den Finanzbehörden frei.
6.1 Unser Vertragspartner garantiert, dass durch von ihm gelieferte Gegenstände keine Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
6.2 Unser Vertragspartner stellt uns aufs erste Anfordern von jeglicher Verbindlichkeit Haftung, Verlusten, Schadensersatzforderungen einschließlich Kosten und Abgaben, die sich aus einer Forderung oder aus Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von Patenten oder jeglichen anderen gewerblichen Schutzrechten ergeben frei. Werden solche Ansprüche gegen uns geltend gemacht, so übernimmt unser Vertragspartner auf seine Kosten unsere Rechtsverteidigung und stellt uns im Innenverhältnis auf erstes Anfordern von allen Forderungen Dritter, gleich welcher Art, frei. Sollten Ansprüche gegen uns erhoben werden, benachrichtigen wir unseren Vertragspartner unverzüglich schriftlich und erteilen ihm die notwendigen Informationen auf seine Kosten.
Zeichnungen, Modelle, Unterlagen und dergleichen, die wir für Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Unser Vertragspartner haftet für Ihren Verlust oder Ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung bis zur ordnungsgemäßen und vollständigen Rückgabe. Nach Erhalt Beendigung des Auftrages sind die vorgenannten Gegenstände ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben.
8.1 Unser Vertragspartner kann nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Forderungen gegen uns an Dritte abtreten, dies gilt auch für eine Abtretung im Rahmen eines Factoring – Vertrages. Wird eine Abtretung ohne unsere Zustimmung vorgenommen, sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn gegen den Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt ist.
8.2 Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Ansprüchen aufzurechnen es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche.
9.1 Unser Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass die Vertragsgegenstände der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Die Vertragsgegenstände müssen zudem den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Vertragsgegenstände müssen in einwandfreiem Zustand und frei von irgendwelchen Gebühren, Pfandrechten oder sonstigen Lasten geliefert bzw. eingebaut werden, dürfen den angegebenen Verbrauch nicht übersteigen und müssen eine vereinbarte Leistung erbringen.
9.2 Erfolgen Herstellung und/ oder Einbau einer Maschine oder eines Gerätes bzw. einer vollständigen Anlage nach gesonderten vereinbarten Plan bzw. Sonderwunsch, leistet unser Vertragspartner Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand den vorgesehenen Zweck erfüllt.
9.3 Bei Lieferung von Roh- oder Hilfsstoffen leistet der Vertragspartner Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware vertraglich vereinbarte Güte und Gebrauchsfähigkeit, ferner den einschlägigen DIN- Vorschriften, sowie den für Ihren Vertrieb und ihre Verwendung gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Dritte verstößt.
9.4 Die Gewährleistung unseres Vertragspartners erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten, hergestellten Teile bzw. Zulieferung von Unterlieferanten.
9.5 Unsere Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mangelrüge bei beweglichen Sachen und Roh- oder Hilfsstoffen beginnt erst dann, wenn die Lieferung bzw. die Maschine bei uns eingegangen bzw. aufgestellt und betriebsbereit übergeben ist. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Untersuchungs- Rügefrist beträgt mindestens zwei Wochen.
9.6 Bei unbeweglichen wie fest eingebaute Maschinen und Anlagen ist eine Abnahme unsererseits erforderlich. Hierzu sind wir erst dann verpflichtet, wenn die Maschine bzw. Anlage ordnungsgemäß installiert, eingerichtet und betriebsfähig ist.
9.7 Sämtliche von unserem Vertragspartner vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der von ihm gemachten Angaben, Abbildungen, Maße, Konstruktionen, Verarbeitung, Material und der technischen Eigenschaften der bestellten Lieferung stellen eine mangelhafte Lieferung oder Herstellung des Vertragsgegenstandes dar. Wir sind in diesen Fällen nicht genehmigungs- und/ oder abnahmepflichtig.
9.8 Im Falle von Mängeln sind wir berechtigt, von unseren Vertragspartnern nach unserer Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen mangelfreier Vertragsgegenstände zu erlangen. Vor Übergabe können wir mangelhafte Vertragsgegenstände zurückweisen. Ist der Vertragsgegenstand bereits übergeben, so sind wir berechtigt die mangelhafte Lieferung unverzüglich auf Kosten unseres Vertragspartners zur Abholung bereitzustellen und einzulagern. wenn wir Nachlieferungen mangelfreier Vertragsgegenstände verlangen.
9.9 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, schlägt sie fehl oder ist sie uns z.B. wegen Dringlichkeit nicht zumutbar, so können wir nach unserer Wahl Minderung oder Rücknahme der Lieferung und/oder Schadensersatz verlangen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kost unseres Vertragspartners selbst vorzunehmen. Stellt sich bei der Lieferung von Roh- und Hilfsstoffen eine mangelhafte Lieferung erst nach der Weiterverarbeitung heraus, so haftet unser Vertragspartner für den daraus entstehenden Schaden.
9.10 Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen von Sachen beträgt 24 Monate, beginnend ab der Übergabe bzw. Abnahme in unserem Werk. Sind bei der Lieferung von Sachen Um- oder Einbauten an unseren Gebäuden erforderlich, beträgt die Gewährleistungsfrist ebenso wie Bauleistungen 5 Jahre ab Abnahme.
10.1 Wir akzeptieren lediglich einen Eigentumsvorbehalt unseres Vertragspartners in einfacher Form; das Eigentum geht bereits mit Bezahlung der Rechnung zum Vertragsgegenstand an uns über, auch dann, wenn wir von dem Betrag berechtigte Abzüge nach den Vertragsbestimmungen vorgenommen haben. Einen Eigentumsvorbehalt unseres Vertragspartners in verlängerter oder erweiterter Form wird ausdrücklich widersprochen.
10.2 Material, das wir zur Durchführung unserer Aufträge beistellen, bleibt unser Eigentum. Es ist sofort nach der Annahme durch unseren Vertragspartner ausdrücklich als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von gleichem oder ähnlichem Material zu lagern. Es darf nur im Rahmen der vorgesehenen Fertigung verwendet und darüber hinaus in keiner anderen Weise verfügt werden.
10.3 Bei Verarbeitung unseres Materials wird uns das Eigentum an der neuen Sache übertragen. Erfolgt Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns Mieteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeiteten Waren zu Zeit der Verarbeitung. Werden die von uns beigestellten Waren mit anderen Waren vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den die Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung gehabt hat.
10.4 Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren, wie z.B. Pfändungen und jede Art von Einschränkung unseres Eigentums, erfolgen sollen.
10.5 Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Waren auf
seine Kosten gegen Beschädigung und Verlust ausreichend zu versichern und auf
Verlangen Art und Umfang der Versicherung nachzuweisen.
10.6 Reklamationen an von uns bereitgestelltem Material müssen sofort bei der Übernahme des Materials dem Frachtführer geltend gemacht werden.
Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehungen von unserem Vertragspartner erhaltenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und in Erfüllung des Vertrages an Dritte zu übermitteln.
12.1 Zugesagte Termine und Transportkapazitäten sind verbindlich.
12.2 Werden zugesagte Termine schuldhaft um mehr als 12 Stunden überschritten, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten Netto-Entgeltes des Transportauftrages verwirkt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt.
12.3 Der Vertragspartner garantiert alle gesetzlichen Vorschriften für die Erbringung von Transportleistungen einzuhalten. Dieses gilt insbesondere für die Einhaltung von Lenkzeiten und sonstigen Sozialverschriften, die dem Schutz des Fahrers dienen, sowie das Führen des Fahrtenbuchs. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die zulässigen Gesamtgewichte des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Der Vertragspartner hat uns auf erstes Anfordern von allen uns entstandenen Schäden und gegen seine Verpflichtung aus diesem Absatz verstoßen hat. Dieses gilt insbesondere auch für gegen uns verhängte Bußgelder und Geldstrafen.
13.1 Beim Transport von Abfällen hat der Vertragspartner uns unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapier, Sicherheitsdatenblätter, etc.) zu übergeben, welche nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gefahrgutrechtes, beim Transport mit geführt werden müssen.
13.2 Wir erwerben an den Abfällen kein Eigentum. Wir sind vom Vertragspartner jedoch unwiderruflich ermächtigt, die Abfälle auf unsere Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen.
13.3 Wenn nach Abnahme der Abfälle festgestellt wird, dass diese nicht nur unerheblich von der vereinbarten Spezifikation abweichen, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die Abfälle unverzüglich an dem Ort, an dem diese sich gerade befinden, auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen. Wahlweise können wir auf die Kosten des Vertragspartners den Rücktransport selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt vorbehalten.
14.1 Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Unterlagen und sonstige Dokumente, insbesondere auch Bedienungsanleitungen, Beschreibungen und Datenblätter müssen uns auf erstes Anfordern in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden.
14.2 Erfüllungsort ist die Abnahmestelle für welche die Lieferung oder Leistung bestimmt ist.
14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
14.4 Für alle Streitigkeiten in Verbindung mit diesem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Eine Zurückweisung auf ausländisches Recht nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts (IPR) wird ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Recklinghausen.